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Reklamationsordnung

  1. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Ware bei Übernahme keine Mängel aufweist. Dies gilt nicht, wenn der Kaufgegenstand mangelhafte Ware ist, die dem Verkäufer bekannt ist oder bekannt sein musste und die er dem Käufer mitteilen muss. Insbesondere haftet der Verkäufer dem Käufer dafür, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Käufer:
  • die Ware die Eigenschaften hat, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, und falls keine Vereinbarung getroffen wurde, die Eigenschaften aufweist, die der Verkäufer oder Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer angesichts der Beschaffenheit der Ware und aufgrund der vom Verkäufer durchgeführten Werbung erwartet hat,
  • die Ware für den Zweck geeignet ist, für den sie laut dem Verkäufer bestimmt ist oder für den Waren dieser Art üblicherweise verwendet werden,
  • die Ware in Qualität und Ausführung der vereinbarten Probe oder dem Muster entspricht, wenn die Qualität oder Ausführung nach der vereinbarten Probe oder dem Muster bestimmt wurde,
  • die Ware in der entsprechenden Menge oder dem entsprechenden Gewicht vorliegt, und
  • die Ware den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  1. Weist die Ware Mängel auf, hat der Käufer das Recht, die Lieferung neuer Ware ohne Mängel zu verlangen, sofern dies angesichts der Art des Mangels nicht unverhältnismäßig ist oder sofern die Kaufsache mangelhafte Ware war, deren Mängel dem Verkäufer bekannt waren oder bekannt sein mussten und die er dem Käufer mitgeteilt hat. Betrifft der Mangel nur einen Teil der Ware, kann der Käufer lediglich den Austausch dieses Teils verlangen; ist dies nicht möglich, hat er das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  2. Zeigt sich der Mangel innerhalb der ersten drei (3) Tage nach Übernahme der Ware durch den Käufer, wird vermutet, dass die Ware bereits bei der Übernahme mangelhaft war. Der Käufer ist berechtigt, die Rechte aus einem Mangel geltend zu machen, der bei Verbrauchsgütern innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Übernahme auftritt. Diese Bestimmung gilt nicht für Waren, die zu einem reduzierten Preis wegen eines Mangels verkauft wurden, für den der reduzierte Preis vereinbart wurde, für den Verschleiß der Ware, der durch deren normalen Gebrauch verursacht wurde, für gebrauchte Waren für einen Mangel, der dem Grad der Nutzung oder dem Verschleiß entspricht, den die Ware bei der Übernahme durch den Käufer aufwies, oder wenn sich dies aus der Art der Ware ergibt.
  3. Im Falle eines Mangels kann der Käufer beim Verkäufer eine Reklamation einreichen und verlangen:
  • wenn es sich um einen Mangel handelt, der behoben werden kann:
  • kostenlose Beseitigung des Mangels der Ware,
  • Ersatz der Ware durch neue Ware,
  • wenn es sich um einen Mangel handelt, der nicht behoben werden kann:
  • einen angemessenen Preisnachlass,
  • Rücktritt vom Vertrag.
  • Der Käufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
  • wenn die Ware einen Mangel aufweist, der nicht behoben werden kann und der verhindert, dass der Gegenstand ordnungsgemäß als mangelfreie Sache verwendet werden kann,
  • wenn die Ware aufgrund eines wiederholten Auftretens eines Mangels oder mehrerer Mängel nach der Reparatur nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann,
  • wenn die Ware aufgrund einer Vielzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann.
  • Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Reklamation in jeder Betriebsstätte anzunehmen, in der dies möglich ist, gegebenenfalls auch am Sitz oder Geschäftssitz. Der Verbraucher kann die Reklamation auch bei einer vom Verkäufer benannten Person einreichen. Wenn die Reklamation des Verbrauchers von der benannten Person bearbeitet wird, kann diese die Reklamation nur durch die Übergabe der reparierten Ware abwickeln, andernfalls wird die Reklamation zur Bearbeitung an den Verkäufer weitergeleitet. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, wann der Käufer das Recht geltend gemacht hat, was der Inhalt der Reklamation ist und welche Art der Abwicklung der Reklamation der Käufer wünscht, sowie eine Bestätigung des Datums und der Art der Bearbeitung der Reklamation, einschließlich einer Bestätigung über die Durchführung der Reparatur und die Dauer derselben, oder gegebenenfalls eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Reklamation.
  • Wenn der Verbraucher eine Reklamation einreicht, ist der Verkäufer oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter oder eine benannte Person verpflichtet, den Verbraucher über seine Rechte aus mangelhafter Leistung zu informieren. Auf der Grundlage der Entscheidung des Verbrauchers, welches der Rechte aus der mangelhaften Leistung er geltend macht, ist der Verkäufer oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter oder eine benannte Person verpflichtet, die Art der Abwicklung der Reklamation sofort zu bestimmen, in komplizierten Fällen spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab dem Tag der Reklamation, in begründeten Fällen, insbesondere wenn eine komplizierte technische Bewertung des Zustands der Ware erforderlich ist, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Reklamation, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer einigen sich auf eine längere Frist. Nach Ablauf dieser Frist hat der Käufer die gleichen Rechte, als ob es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handeln würde. Nach der Festlegung der Art der Abwicklung der Reklamation muss die Reklamation einschließlich der Beseitigung des Mangels sofort erledigt werden, wobei die Reklamation in begründeten Fällen auch später bearbeitet werden kann.
  1. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Reklamation ist der Moment, in dem der Verkäufer den Willensakt des Käufers (Geltendmachung des Rechts aus mangelhafter Leistung) erhält.
  2. Die Frist für die Abwicklung der Reklamation läuft nicht, wenn der Verkäufer nicht alle für die Bearbeitung der Reklamation erforderlichen Unterlagen vom Käufer erhalten hat, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Unterlagen übermittelt werden.
  3. Das Recht auf mangelhafte Leistung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor der Übernahme der Ware wusste, dass die Ware einen Mangel aufwies, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.
  4. Wenn der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktritt oder kein Recht auf Lieferung neuer mangelfreier Ware oder auf Austausch von Teilen oder auf Reparatur der Ware geltend macht, kann er einen angemessenen Preisnachlass auf den Warenpreis verlangen. Der Käufer – Verbraucher hat auch dann Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass auf den Warenpreis, wenn der Verkäufer ihm keine neue mangelfreie Ware liefern, Teile austauschen oder die Ware reparieren kann, sowie wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft oder wenn die Abhilfe für den Käufer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
  5. Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Käufer Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Reklamation entstandenen Kosten. Dieses Recht kann der Käufer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Garantiefrist beim Verkäufer geltend machen.
  6. Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware erstreckt sich nicht auf den Verschleiß der Ware, der durch deren normalen Gebrauch verursacht wurde, auf Ware, die zu einem reduzierten Preis wegen eines Mangels verkauft wurde, für den der reduzierte Preis vereinbart wurde, auf gebrauchte Ware für einen Mangel, der dem Grad der Nutzung oder dem Verschleiß entspricht, den die Ware bei der Übernahme durch den Käufer aufwies, oder wenn sich dies aus der Art der Ware ergibt.
  7. Die Wahl des Reklamationsverfahrens und deren Abwicklung, sofern es mehrere Möglichkeiten gibt, steht dem Käufer zu. Wenn auf die Ware eine Garantie gewährt wird, hat der Käufer – Verbraucher das Recht, die Haftung für mangelhafte Leistung innerhalb der Garantiezeit geltend zu machen.
  8. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte aus mangelhafter Leistung richten sich nach §499 bis 510, §596 bis 600 und §619 bis 627 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz Nr. 250/2007 Slg. über den Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Haftung des Verkäufers für Mängel sind in der separaten Reklamationsordnung des Verkäufers geregelt.
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